Bilder wecken Emotionen und zeigen die Leidenschaft für das, was ihr macht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Ulrike Heyer und Matthias Lange GbR, im Folgenden „Fotograf“ genannt, und/ oder ihrer Erfüllungsgehilfen (Assistenten/Mitarbeiter) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen nebst Erweiterungen eines Vertrages als ausdrücklich mit einbezogen.

  1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.
  2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, im Folgenden „Auftraggeber“ genannt, werden nicht Vertragsbestandteil, soweit zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht gesondert widersprochen hat.
  3. Mit der Erteilung des Auftrages durch den Auftraggeber, jedoch spätestens, wenn der Fotograf mit dem Auftrag begonnen hat und es im Rahmen der Auftragsabwicklung zu einer Auftragskommunikation gekommen ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.
  4. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

§ 2 Auftrag

  1. Alle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen, welche die Ausführung des Auftrages betreffen, müssen schriftlich niedergelegt werden. Die Leistungspflicht des Fotografen, insbesondere Inhalt und Umfang, ergeben sich aus dem unterbreiteten Angebot und aus den weiteren schriftlichen Absprachen zwischen den Parteien. Die Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei den vom Fotografen gelieferten Lichtbildern um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Absatz 1 Ziffer 5 Urheberrechtsgesetz handelt.
  3. Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  4. Die Aufbewahrung von digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrages. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr. Der Fotograf ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Medien nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
  5. Bei Veranstaltungen kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste auch tatsächlich fotografiert werden. Können bestimmte Grundelemente einer Veranstaltung aus Gründen, welche der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht aufgenommen werden, ergeben sich für den Auftraggeber keine Ersatzansprüche.
  6. Eine 100%ige Anpassung von Lichtbildern an beim Auftraggeber oder beim Fotografen bereits vorhandene Bilder (z.B. Kontrast, Farbe, Helligkeit) kann nicht garantiert werden.
  7. Dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen sind angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.
  8. Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.
  9. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
  10. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen schriftlichen Weisungen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so ist der Fotograf hierin frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  11. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder bei dem Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Lichtbilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

§ 3 Nutzungs- und Urheberrecht

  1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar.
  2. Der Auftraggeber erwirbt mit seinem Auftrag ein einfaches Nutzungsrecht an den entsprechenden Lichtbildern. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z. B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Fotografen. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Das Veröffentlichungsrecht von Modellen tritt ebenfalls erst nach vollständiger Bezahlung der entsprechen Rechnungen in Kraft.
  3. Eine kommerzielle/gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein – gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, die durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden.
  4. Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt auch für die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.
  5. Bei jeder redaktionellen Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. Namensnennung: „Foto: Heyer & Lange Fotografie“.
  6. Die Namensnennung: „Foto: Heyer & Lange Fotografie“ ist bei jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild oder im Impressum anzugeben.
  7. Der Auftraggeber räumt dem Fotograf, ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte, nach entsprechender Freigabe das Recht ein, eine Auswahl der Bilddateien als Präsentation der eigenen Arbeit zu nutzen. Der Fotograf darf die Bilddateien ohne Einschränkung insbesondere für seine Internetpräsentation, Werbeunterlagen, Musteralben, für Ausstellungen, für Veröffentlichungen in der Fachpresse, für Fotowettbewerbe oder auf Messen verwenden. Der Fotograf darf die Fotos auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies der Eigenwerbung des Fotografen dient. Der Auftraggeber spricht den Fotografen von Rechten Dritter vollumfänglich frei. Der Auftraggeber kann bei Übernahme der Lichtbilder einer solchen Verwendung der Aufnahmen durch den Fotografen ausdrücklich widersprechen.

§ 4 Vergütung, Eigentumsvorbehalt

  1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; evtl. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
  2. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht er nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
  3. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf oder dessen Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
  4. Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.
  5. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Reisen, Übernachtungen, Fotomodelle). Gesondert zu erstatten sind auch die Kosten, die dem Fotografen durch besonders aufwendige Bilder (z.B. Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen) entstehen.
  6. Das Honorar ist vor Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
  7. Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind.
  8. Sofern es sich bei dem Auftraggeber nicht um eine Privatperson handelt, kommt zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  9. Fällige Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
  10. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder, einschließlich gelieferter CDs/DVDs oder anderer Datenträger, Eigentum des Fotografen. Ebenso verbleiben alle Rechte an den Fotos beim Fotografen.
  11. Preisänderungen bei Nachbestellungen und zukünftigen Aufträgen bleiben vorbehalten, ausgenommen davon sind verbindliche Bestellungen, die Bestandteil des Vertrages sind.
  12. Mit der Unterzeichnung eines Vertrages für die Begleitung einer Veranstaltung wird eine Terminreservierungsgebühr in Höhe von 250,- € fällig. Erst mit Eingang der Gebühr beim Fotografen gelten die im Vertrag genannten Termine als gebucht. Trifft die Vorauszahlung nicht fristgemäß ein, so ist der Fotograf nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Die Gebühr wird mit dem Auftragswert verrechnet.

§ 5 Haftung, Haftungsausschluss und Gefahrenübergang

  1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit maximal mit dem Wert des Auftragswertes.
  2. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte.
  3. Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, die ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Fotografen ausgeschlossen.
  4. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  5. Die Organisation und Vergabe von Buchungen sowie die Ausführung der beauftragten Arbeiten erfolgen mit größtmöglicher Sorgfalt. Sollte jedoch aufgrund von Umständen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat (z. B. Umstände höherer Gewalt, plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen usw.), der Fotograf nicht zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen oder vereinbarte Liefertermine nicht einhalten, kann der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche für jegliche daraus resultierenden Schäden, Folgen oder Mehrkosten geltend machen. Der Fotograf verpflichtet sich jedoch in diesem Falle, die jeweils geleistete Anzahlung den Auftraggebern zurückzuerstatten.
  6. Sollte es kurzfristig aufgrund der oben genannten Umstände zum Ausfall des Fotografen kommen, und sollte der Fotograf aufgrund dieser Umstände hierzu in der Lage sein, wird er sich bemühen, soweit von den Auftraggebern gewünscht, einen Ersatzfotografen zu empfehlen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch auf einen Ersatzfotografen wird hierdurch nicht begründet.
  7. Für eventuelle Mehrkosten, die durch die Buchung eines Ersatzfotografen oder anderer Dritter entstehen, wird ausdrücklich nicht gehaftet.
  8. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
  9. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von Fotobüchern und Hochzeitsalben usw. übernimmt der Fotograf keine Haftung.
  10. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
  11. Für den Fall technischer Defekte an Kameraequipment, Festplatten und sonstigen Speichermedien und im Fall des Ausfalles von Kamera- und/oder Lichttechnik, Defekten an der Fahrzeugtechnik beim Weg zum Auftragsort haftet der Fotograf lediglich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung wird der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar begrenzt.

§ 6 Ausfallhonorar

  1. Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert, fallen folgende Ausfallhonorare an:
    Bei Stornierung bis 12 Monate vor Buchungstermin, 25 % des vereinbarten Honorars. Bei Stornierung bis 9 Monate vor Buchungstermin, 50 % des vereinbarten Honorars. Bei Stornierung bis 6 Monate vor Buchungstermin, 75 % des vereinbarten Honorars. Bei Stornierung bis 3 Monate vor Buchungstermin, 100 % des vereinbarten Honorars.
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die wirksame Erklärung der Stornierung ist der Eingang einer schriftlichen Erklärung per Post an den Fotografen. Eine Rücktrittserklärung bedarf der Schrfitform mit eigenhändiger Unterschrift, eine E-Mail genügt nicht.
  2. Wenn die im Angebot vereinbarte Leistung vom Auftraggeber storniert wird und der Fotograf für den stornierten Auftrag mindestens einen gleichwertigen Auftrag vereinbaren kann, wird kein Ausfallhonorar fällig. Sollte jedoch eine Differenz hinsichtlich des Wertes des neu gebuchten Auftrages zu dem ursprünglichen Auftrag bestehen, wird der Fotograf die Summe der Differenz einfordern.
  3. Für den Fall, dass ein Krankheitsfall (Brautpaar) oder Todesfall (Familie), zu einer Absage einer Trauung oder von Feierlichkeiten führt und dies dem Fotografen unverzüglich mitgeteilt wurde, wird grundsätzlich kein Ausfallhonorar fällig. Eine Überprüfung/Ein Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen.
  4. Anzahlungen oder Terminreservierungsgebühren werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Exklusivität und Befugnisse

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Fotograf an den gebuchten Tagen der einzige professionell Fotografierende ist. Der Auftraggeber hat auch  sicherzustellen, dass keine fotografischen Dienstleister von Dritten oder anderen an dem Termin beteiligten Dienstleistern beauftragt werden. Dies gilt auch für Dienstleister, die Fotografie als kostenlose Zusatzleistung (DJ, Videografen usw.), oder Fotografie als künstlerisches Event oder Seminar anbieten.
  2. Sofern vom Auftraggeber gewünscht, können Gäste (z.B. auf einer Hochzeit) Schnappschüsse als persönliche Erinnerungen aufzunehmen. Die Reportage des Tages sowie die Ablichtung der Schlüsselmomente und Porträt- sowie Gruppenfotos bleiben aber dem Fotografen vorbehalten.
  3. Der Fotograf hat bezüglich Positionierung von Personen, Objekten, Posen, Kamera und Ausrüstung Priorität vor allen anderen Personen, die Foto- oder Videoaufnahmen erstellen. Nach Absprache mit dem Auftraggeber kann der Fotograf andere Personen auffordern den beabsichtigten Bildbereich frei zu machen, sofern die künstlerisch-technischen Gestaltung der Situation dies erfordert.
  4. Sollte ein Videograf oder Videoteam engagiert werden, so muss dies vorher ausdrücklich mit dem Fotografen abgestimmt werden. Der Fotograf hat in allen Situationen Vorrang. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Videografen den Fotografen in keinster Weise behindern.
  5. Sollten einer oder mehrere der oben genannten Punkte nicht eingehalten werden und die entsprechenden Umstände auch nach  Aufforderung des Fotografen und/oder des Auftraggebers nicht abgestellt werden, ist der Fotograf berechtigt, die fotografische Begleitung bzw. den Auftrag abzubrechen. Der Auftraggeber wird in diesem Fall die jeweils gemäß Vertrag gebuchte Leistungen trotzdem vollumfänglich bezahlen. Die Entscheidung darüber, ob der Auftrag zu einem anderen zeitpunkt fortgeführt wird, oder als beendet gilt, obliegt alleine dem Fotografen.

§ 8 Nebenpflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat eine Mitwirkungspflicht, d.h. der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei allen für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Belange nach besten Kräften zu unterstützen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotografen alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen, sofern die Aufnahmen in den Räumen des Fotografen erstellt werden. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
  4. Soll an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.
  5. Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen, die vom Fotografen nicht zu verantworten sind, nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist die gemäß Vertrag gebuchte Leistungen trotzdem vollumfänglich bezahlen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die entsprechenden Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
  6. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

§ 9 Schutzrechte Dritter

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
  2. Sofern aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Nutzung der Bilder durch den Fotografen und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
  3. Für den Fall, dass an den aufzunehmenden Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen sonstige Schutzrechte Dritter bestehen, ist Ziff. 2. analog anzuwenden.
  4. Ist der Auftraggeber selbst Urheber der aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen, hat er die Nutzung der Bilder durch den Fotografen ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen zustehen.
  5. Bei Personenaufnahmen ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der einzuholen.
  6. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.
  7. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß Ziff. 1. Bis 6. resultieren.

§ 10 Datenschutz und Datenerhebung

  1. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
  2. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung ist für die Beantwortung von Anfragen und die Erfüllung von Verträgen erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO.
  3. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die für den Geschäftsverkehr und die Auftragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden.
  4. Der Fotograf verarbeitet Kontakt- sowie Kommunikationsdaten und trägt Sorge dafür, dass personenbezogene Daten nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies für die Erfüllung vorvertraglicher Pflichten, zur vertragsgemäßen Leistungserbringung, zum Zweck der Vertragsdurchführung oder Wahrung eigener berechtigter Geschäftsinteressen erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt oder vom Gesetzgeber angeordnet ist.
  5. Der Fotograf wird personenbezogene Daten vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben, sofern dies nicht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten (z. B. Online-Galerien, Fotobücher, Abzüge usw.) erforderlich ist und/oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung an Dritte besteht. Der Fotograf und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich und entsprechend der geltenden Datenschutzgesetze zu behandeln.
  6. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung, Nachbestellungen, Rechte-Wahrung und Vermarktung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
  7. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich. Die Auftraggeber haben das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten, Berichtigung unrichtiger Daten, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruchsrecht.
  8. Weitere Informationen können der Datenschutzerklärung des Fotografen (heyer-lange.de /datenschutzerklaerung/ ) entnommen werden. Ungeachtet dessen steht dem Auftraggeber ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

§ 11 Gutscheine

  1. Für leistungsbezogene Gutscheine gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren, beginnend mit Ablauf des Kalendersjahres der Ausstellung.
  2. Sofern nichts anderes Vereinbart wurde, ist 70174 Stuttgart der Erfüllungsort für ortsgebundene Leistungen.
  3. Eine Barauszahlung oder eine nachträgliche Verrechnung eines Gutscheins mit zuvor getätigten Bestellungen ist nicht möglich.
  4. Der Gutschein kann nur für den Kauf der über die Ulrike Heyer und Matthias Lange GbR vertriebenen Produkte bzw. Dienstleistungen eingesetzt werden. Der Gutscheinwert wird dabei auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
  5. Die Ulrike Heyer und Matthias Lange GbR übernimmt keine Haftung für den Verlust, Diebstahl oder Missbrauch.
  6. Der Gutschein ist mit einer einmaligen Seriennummer versehen, die zum Einlösen des Gutscheins benötigt wird. Jeder Gutschein kann nur einmal eingelöst werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Fotografen, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich vorgeschrieben ist.
  4. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Sie sind dann nach Treu und Glauben auszulegen oder durch etwa neue gesetzliche Bestimmungen zu ergänzen / ersetzen.